§ 31 Azetylenverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1973

ABSCHNITT VI.

Vorschriften für die technische Begutachtung.

§ 31

Die technische Begutachtung besteht aus einer Bauprüfung (§ 32) und einer Erprobung der Funktion (§ 33 Abs. 1). Apparate mit einem Betriebsdruck von mehr als 0.3 atü sind außerdem einer Festigkeits- und Dichtheitsprüfung (Wasserdruckprobe) (§ 33 Abs. 2) zu unterziehen. Als Betriebsdruck ist der höchste im Apparat betriebsmäßig auftretende Druck anzunehmen.

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