§ 31 AuslBG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Abschnitt VII Abgabenrechtliche Bestimmung

§ 31

Befreiungsscheine, die für Jugendliche gemäß § 19 Abs. 7 von Amts wegen ausgestellt werden, sind von Gebühren befreit.

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