§ 31 Äußere Rechtsverhältnisse der Israeliten

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1890

§

§ 31

Der Staatsbehörde bleibt es ferner vorbehalten, Mitglieder des Gemeindevorstandes, sowie Religionsdiener, deren Amtsführung die öffentliche Ordnung gefährdet, des Amtes zu entsetzen.

Die Amtsentsetzung ist jedenfalls zu verfügen, wenn einer der bezeichneten Functionäre die österreichische Staatsbürgerschaft verliert, verbrecherischer oder solcher strafbarer Handlungen schuldig erkannt wird, die aus Gewinnsucht entstehen, gegen die Sittlichkeit verstoßen, oder zu öffentlichen Ärgernissen gereichen.

Die in Gemäßheit der obigen Bestimmungen verfügte Amtsentsetzung bewirkt das Erlöschen des Anstellungsvertrages; der betreffende Functionär wird, unbeschadet der gesetzlichen Folgen einer strafgerichtlichen Verurtheilung, für die Dauer von drei Jahren unfähig, ein Amt in der Cultusgemeinde zu bekleiden.

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