§ 31 ÄrzteG

Alte FassungIn Kraft seit 11.11.1998

Zum Inkrafttreten vgl. § 214

Selbständige Berufsausübung

§ 31.

(1) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung einer allgemeinärztlichen Berufstätigkeit als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(2) Ärzte, die die Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde - mit Ausnahme der Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 4) - erfüllt haben, sind zur selbständigen Ausübung des ärztlichen Berufes als Facharzt auf diesem Teilgebiet der Heilkunde als Sonderfach berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(3) Fachärzte - ausgenommen Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (Abs. 5) - haben ihre ärztliche Berufstätigkeit auf ihr Sonderfach zu beschränken. Dies gilt nicht für

  1. 1. Tätigkeiten als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
  2. 2. Fachärzte, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden, sowie für
  3. 3. Fachärzte für Anästhesiologie und Intensivmedizin, Chirurgie, Innere Medizin und Unfallchirurgie, sofern diese auf Grund krankenanstaltenrechtlicher Organisationsvorschriften im Rahmen sofortiger notfallmedizinischer Versorgung tätig werden und eine Fortbildung gemäß § 40 absolviert haben.

(4) Personen, die die Erfordernisse für die Berufsausübung als Zahnarzt oder Facharzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde erfüllt haben, sind zur selbständigen zahnärztlichen Berufsausübung berechtigt, gleichgültig, ob diese Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird.

(5) Zahnärzte sowie Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde haben ihre ärztliche Berufstätigkeit auf die Ausübung des zahnärztlichen Berufes zu beschränken. Dies gilt nicht für

  1. 1. Tätigkeiten von Fachärzten für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde als Arbeitsmediziner im Sinne des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes,
  2. 2. Fachärzte für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde, die unter den Voraussetzungen des § 40 in organisierten Notarztdiensten (Notarztwagen bzw. Notarzthubschrauber) fächerüberschreitend tätig werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)