Zum Außerkrafttreten vgl. § 214, BGBl. I Nr. 169/1998.
Vergütung ärztlicher Leistungen
§ 31.
(1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz kann über Vorschlag des Vorstandes der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung Richtlinien für die Vergütung ärztlicher Leistungen erlassen.
(2) Die von Gerichten oder Behörden geforderten Gutachten über die Angemessenheit einer die Vergütung ärztlicher Leistungen betreffenden Forderung hat die nach dem Berufssitz des Arztes, dessen Forderung Gegenstand des Verfahrens ist, zuständige Ärztekammer zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
05.02.2025
Gesetzesnummer
10010460
Dokumentnummer
NOR12133570
alte Dokumentnummer
N8198430961J
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