§ 31 Apothekerkammer-Wahlordnung 2001

Alte FassungIn Kraft seit 12.9.2001

Verständigung von der Wahl

§ 31

Die Hauptwahlkommission übermittelt jedem gewählten Mitglied des Kammervorstandes und der Delegiertenversammlung mittels eingeschriebenen Briefes, telegrafisch, im Wege automationsunterstützter Datenverarbeitung oder per Telefax binnen drei Tagen nach der Feststellung des Wahlergebnisses eine Verständigung über seine Wahl. Die Wahl gilt als angenommen, wenn sie nicht innerhalb von acht Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich abgelehnt wird.

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