§ 31 AOG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1990

Zum Außerkrafttreten vgl. die zahlreichen Übergangsbestimmungen in § 75, BGBl. I Nr. 130/1998 sowie die Inkrafttretens- und Außerkrafttretensbestimmungen in § 78 Abs. 4 und 5.

§ 31

(1) § 31.Personen, die eine Funktion gemäß § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 ausüben, dürfen für die Dauer dieser Funktion nicht zu Mitgliedern des Akademiekollegiums gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 oder 6 gewählt bzw. in das Akademiekollegium entsendet werden.

(2) Wird ein Mitglied des Akademiekollegiums gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 oder 6 mit einer der im § 27 Abs. 1 Z 2 bis 4 angeführten Funktionen betraut, so gehört er dem Akademiekollegium nur mehr in dieser Funktion an. Für den Rest der Funktionsperiode ist eine Neuwahl (Neuentsendung) eines Mitgliedes gemäß § 27 Abs. 1 Z 5 bzw. 6 vorzunehmen.

(3) Mit Ausnahme der im § 29 Z 1 und im § 52 Abs. 4 vierter Satz geregelten Fälle, hat jedes Mitglied des Akademiekollegiums nur eine Stimme.

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