ABSCHNITT VI Beirat
§ 31.
(1) Zur Begutachtung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet.
(2) Soweit dieses Bundesgesetz eine Anhörung des Beirates vorsieht, ist dieser unverzüglich vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einzuberufen. Der Einladung ist eine Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes anzuschließen. (BGBl. Nr. 666/1978, Art. I Z 1)
(3) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
Zuletzt aktualisiert am
04.06.2024
Gesetzesnummer
10004434
Dokumentnummer
NOR12048556
alte Dokumentnummer
N3198518237R
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