§ 31 Antidumpinggesetz 1985

Alte FassungIn Kraft seit 20.3.1985

ABSCHNITT VI Beirat

§ 31.

(1) Zur Begutachtung von Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz wird beim Bundesministerium für Handel, Gewerbe und Industrie ein Beirat errichtet.

(2) Soweit dieses Bundesgesetz eine Anhörung des Beirates vorsieht, ist dieser unverzüglich vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie einzuberufen. Der Einladung ist eine Darstellung des wesentlichen Sachverhaltes anzuschließen. (BGBl. Nr. 666/1978, Art. I Z 1)

(3) Der Beirat hat seine Geschäftsordnung, die vom Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit zu beschließen. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf die Abs. 1 und 2 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2024

Gesetzesnummer

10004434

Dokumentnummer

NOR12048556

alte Dokumentnummer

N3198518237R

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