Allgemeine Anforderungen an Rundfunkprogramme
§ 31
(1) Alle Sendungen der Rundfunkveranstalter müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und schützen.
(2) Die Sendungen dürfen nicht zu Hass auf Grund von Rasse, Geschlecht, Religion, Behinderung und Nationalität aufreizen.
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