Stimmabgabe durch Wahlberechtigte im Ausland
§ 31.
(1) Wahlberechtigte, die sich voraussichtlich an beiden Wahltagen im Ausland aufhalten werden, können auf Grund einer für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte ihr Wahlrecht durch briefliche Stimmabgabe in der Form ausüben, daß sie die Wahlkarte im Postweg aus dem Ausland rechtzeitig an die zuständige Hauptwahlkommission, deren Anschrift auf der Wahlkarte angegeben ist, übermitteln. Für die Ausstellung der für die Stimmabgabe im Ausland bestimmten Wahlkarte gelten §§ 29 und 30.
(2) Die für die Stimmabgabe im Ausland bestimmte Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen, der mit dem Buchstaben „A“ gekennzeichnet ist und auf der Vorderseite den in Anlage 3 ersichtlichen Aufdruck zu tragen hat; diesem sind ein Wahlkuvert, ein amtlicher Stimmzettel sowie ein amtliches Rückantwortkuvert beizugeben.
(3) Die Wahlkarte samt dem Wahlkuvert und dem darin enthaltenen amtlichen Stimmzettel muß spätestens am zweiten Wahltag im Ausland aufgegeben worden sein und bis spätestens am dritten Tag nach dem zweiten Wahltag bei der zuständigen Hauptwahlkommission einlangen. Verspätet einlangende für die Stimmabgabe im Ausland bestimmte Wahlkarten sind bei der Ermittlung des Wahlergebnisses nicht zu berücksichtigen.
(4) Wahlberechtigte, denen eine für die Stimmabgabe im Ausland bestimmte Wahlkarte ausgestellt wurde, sind berechtigt, im Fall des Unterbleibens des Auslandsaufenthalts mit dieser sowohl im Bereich der Arbeiterkammer, der sie angehören, als auch im Bereich jeder anderen Arbeiterkammer, deren Vollversammlung zum gleichen Termin gewählt wird, ihre Stimme persönlich abzugeben.
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2025
Gesetzesnummer
10008866
Dokumentnummer
NOR12107291
alte Dokumentnummer
N6199328303J
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