§ 31 AHStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1966

§ 31. Erlöschen der Wirksamkeit von Teilprüfungen

Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Teile von Prüfungen sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgeschlossenen Teil der Prüfung mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2023

Gesetzesnummer

10009287

Dokumentnummer

NOR12118727

alte Dokumentnummer

N7196613934L

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