§ 31. Erlöschen der Wirksamkeit von Teilprüfungen
Erfolgreich abgelegte Teilprüfungen oder Teile von Prüfungen sind nicht anzuerkennen und müssen für den Fall der Fortsetzung des Studiums wiederholt werden, wenn seit der zuletzt abgelegten Teilprüfung oder seit dem zuletzt abgeschlossenen Teil der Prüfung mehr als drei Semester verstrichen sind. Wenn ein wichtiger Grund (§ 6 Abs. 5 lit. b letzter Satz), eine Beurlaubung oder eine Studienbehinderung (§ 8) vorliegt, hat der Präses der zuständigen Prüfungskommission diese Frist zu verlängern.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023
Gesetzesnummer
10009287
Dokumentnummer
NOR12118727
alte Dokumentnummer
N7196613934L
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