4. Unterabschnitt Abschlußprüfung an der Handelsschule
Umfang der Klausurprüfung (Prüfungsgebiete)
§ 31.
(1) Die Klausurprüfung umfaßt:
- 1. eine schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Deutsch“ und
- 2. eine schriftliche und praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet „Übungsfirma“.
(2) Das Prüfungsgebiet gemäß Abs. 1 Z 2 umfaßt den Teilbereich „Übungsfirma“ des Pflichtgegenstandes „Betriebswirtschaftliche Übungen einschließlich Projektarbeit“.
Schlagworte
Bilanzlehre
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2025
Gesetzesnummer
10009894
Dokumentnummer
NOR12126202
alte Dokumentnummer
N7199653151J
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