§ 319a EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde

§ 319a.

(1) Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen. Dazu ist das Vollstreckungsorgan mit Beschluß des Exekutionsgerichts zu ermächtigen.

(2) Dem Vollstreckungsorgan kommen die Befugnisse eines Kurators nach § 315 zu. Das Vollstreckungsorgan ist jedoch nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Dieses Recht kommt nur dem betreibenden Gläubiger zu, dem die Forderung aus einer Sparurkunde nach § 305 Abs. 1 überwiesen wurde. § 304 Abs. 1 ist anzuwenden.

1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021269

alte Dokumentnummer

N2189617069T

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