1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
Verwertung der Forderung aus einer Sparurkunde
§ 319a.
(1) Die Forderung aus einer Sparurkunde ist vom Vollstreckungsorgan einzuziehen. Dazu ist das Vollstreckungsorgan mit Beschluß des Exekutionsgerichts zu ermächtigen.
(2) Dem Vollstreckungsorgan kommen die Befugnisse eines Kurators nach § 315 zu. Das Vollstreckungsorgan ist jedoch nicht berechtigt, die Forderung aus einer Sparurkunde gerichtlich geltend zu machen. Dieses Recht kommt nur dem betreibenden Gläubiger zu, dem die Forderung aus einer Sparurkunde nach § 305 Abs. 1 überwiesen wurde. § 304 Abs. 1 ist anzuwenden.
1. ÜR: Art. XXXIV Abs. 1, BGBl. Nr. 628/1991
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 628/1991
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021269
alte Dokumentnummer
N2189617069T
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