Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
Besonderer Pauschbetrag
§ 319a.
(1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.
(2) Für die Jahre 2018 bis einschließlich 2022 beträgt der jährliche Pauschbetrag 209 Mio. Euro.
(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)
(5) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.
(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 99, BGBl. I Nr. 100/2018)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40211206
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)