§ 319a ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2020

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Besonderer Pauschbetrag

§ 319a.

(1) Die Ersatzansprüche im Verhältnis zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse zu der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt werden durch die Zahlung eines jährlichen Pauschbetrages abgegolten; zwischen diesen Versicherungsträgern sind die Bestimmungen der §§ 315 bis 319 nicht anzuwenden.

(2) Für die Jahre 2018 bis einschließlich 2022 beträgt der jährliche Pauschbetrag 209 Mio. Euro.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 775/1974)

(5) Der Pauschbetrag ist monatlich im vorhinein mit einem Zwölftel dem Dachverband zu überweisen; dieser hat die einlangenden Beträge nach einem Schlüssel unter Berücksichtigung der Zahl der Versicherten und der eingetretenen Arbeitsunfälle bei den im Abs. 1 genannten Krankenversicherungsträgern auf diese aufzuteilen.

(Anm.: Abs. 6 aufgehoben durch Art. 1 Z 99, BGBl. I Nr. 100/2018)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2018

Zuletzt aktualisiert am

20.06.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR40211206

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