§ 318 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.18

Zusätzliche Bezeichnung manövrierunfähiger Fahrzeuge

  1. 1. Ein manövrierunfähiges Fahrzeug muss erforderlichenfalls zusätzlich zu den nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnungen zeigen:
  1. ein rotes Licht, das geschwenkt wird; bei Kleinfahrzeugen kann dieses Licht weiß statt rot sein; oder
  1. zwei rote Lichter, eines ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
  1. eine rote Flagge, die geschwenkt wird; oder
  1. zwei schwarze Bälle, einer ungefähr 1 m über dem anderen, an geeigneter Stelle und hoch genug, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
  1. 2. Erforderlichenfalls muss ein solches Fahrzeug zusätzlich das vorgeschriebene Schallzeichen geben.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131548

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