§ 318 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2000

zum Bezugszeitraum vgl. Art. III, BGBl. I Nr. 59/2000

Verkauf einer Forderung

§. 318.

(1) Der Verkauf einer gepfändeten Forderung ist unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen über den Verkauf gepfändeter beweglicher Sachen (§§. 264 bis 276, 278, 281 und 282) zu vollziehen. Dabei hat der Nennwert der Forderung den Ausrufspreis zu bilden. Die über die verkaufte Forderung vorhandenen Urkunden sind dem Käufer bei Erlag des Kaufpreises von dem Vollstreckungsorgane zu übergeben. Betreffs der erforderlichen schriftlichen Übertragungserklärungen haben die Bestimmungen des §. 305 Absatz 1, sinngemäße Anwendung zu finden.

(2) Für die Verwendung des Verkaufserlöses gelten die Vorschriften der §§. 283 bis 287.

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR40009617

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