§ 3.17
Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge mit Vorrang
- Fahrzeuge, denen die zuständige Behörde zur Durchfahrt durch Stellen, an denen eine bestimmte Reihenfolge gilt, einen Vorrang eingeräumt hat, müssen zusätzlich zu der nach anderen Bestimmungen dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung führen:
- Bei Tag:
- einen roten Wimpel auf dem Vorschiff und so hoch, dass er gut sichtbar ist.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131547
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