§ 317 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1975

§ 317.

(1) Die an die Geschwornen zu richtenden Fragen sind so zu fassen, daß sie sich mit Ja oder Nein beantworten lassen.

(2) Welche Tatsachen in einer Frage zusammenzufassen oder zum Gegenstande besonderer Fragen zu machen sind, bleibt ebenso wie die Reihenfolge der Fragen der Beurteilung des Schwurgerichtshofes im einzelnen Fall überlassen.

(3) Fragen, die nur für den Fall der Bejahung (Zusatzfragen) oder für den Fall der Verneinung einer anderen Frage (Eventualfragen) gestellt werden, sind als solche ausdrücklich zu bezeichnen.

Schlagworte

Alternativfrage, Kumulativfrage

Zuletzt aktualisiert am

09.05.2025

Gesetzesnummer

10002326

Dokumentnummer

NOR12030639

alte Dokumentnummer

N2197523992S

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