§ 316 ZPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Gerichtliche Aufbewahrung von Urkunden.

§. 316.

Urkunden, deren Echtheit bestritten ist oder deren Inhalt verändert sein soll, können bis zur rechtskräftigen Erledigung des Processes bei Gericht zurückbehalten werden, sofern nicht ihre Ausfolgung an eine andere Behörde im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich ist.

Schlagworte

Prozeß

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2022

Gesetzesnummer

10001699

Dokumentnummer

NOR12020452

alte Dokumentnummer

N2189517489T

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)