§ 3.16
Bezeichnung der Fähren in Fahrt
- 1. Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
- Bei Nacht:
- a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m; diese Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist;
- b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach lit. a.
- Bei Tag:
- einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 5 m.
- 2. Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.
- 3. Frei fahrende Fähren müssen führen:
- Bei Nacht:
- a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. a;
- b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. b;
- c) die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. b und c.
- Bei Tag:
- einen grünen Ball nach Z 1.
- 4. In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Z 3 führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2019
Gesetzesnummer
20007447
Dokumentnummer
NOR40131546
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)