§ 316 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.16

Bezeichnung der Fähren in Fahrt

  1. 1. Nicht frei fahrende Fähren müssen führen:
  1. a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht in einer Höhe von mindestens 5 m; diese Höhe darf jedoch verringert werden, wenn die Fähre eine Länge von weniger als 20 m aufweist;
  2. b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht etwa 1 m über dem Licht nach lit. a.
  1. einen grünen Ball in einer Höhe von mindestens 5 m.
  1. 2. Bei Gierfähren am Längsseil muss bei Nacht die oberste Seilplätte (Buchtnachen, Furkelzille) oder der oberste Döpper mit einem weißen hellen, von allen Seiten sichtbaren Licht mindestens 3 m über dem Wasser versehen sein.
  2. 3. Frei fahrende Fähren müssen führen:
  1. a) ein weißes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. a;
  2. b) ein grünes helles, von allen Seiten sichtbares Licht nach Z 1 lit. b;
  3. c) die Seitenlichter und das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. b und c.
  1. einen grünen Ball nach Z 1.
  1. 4. In Österreich müssen Pontonfähren des Bundesheeres und der Heeresverwaltung in Fahrt die Bezeichnung gemäß Z 3 führen, soweit nicht Ausnahmen gemäß § 13 Abs. 6 des Schifffahrtsgesetzes in Anspruch genommen werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131546

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