Bezeichnung
§ 316.
(1) Gewerbetreibenden, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „konzessionierter Berufsdetektiv“ zu bedienen.
(2) Arbeitnehmern, die zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, steht das Recht zu, sich der Berufsbezeichnung „Berufsdetektivassistent“ zu bedienen.
(3) Andere Berufsbezeichnungen und auch zustehende Amtsbezeichnungen dürfen bei der Gewerbeausübung nicht gebraucht werden.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070303
alte Dokumentnummer
N5197418702S
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