§ 316 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1898

Überweisung an Zahlungsstatt.

§. 316.

Durch die Überweisung der gepfändeten Forderung an Zahlungsstatt geht die Forderung im Umfange dieser Überweisung auf den betreibenden Gläubiger mit der Wirkung einer vom Verpflichteten vorgenommenen entgeltlichen Abtretung über. Vorbehaltlich der dem Verpflichteten nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes obliegenden Haftung (§. 1397 ff. a. b. G. B.) ist der Gläubiger mit der Überweisung in Betreff seiner Forderung als befriedigt anzusehen.

Schlagworte

ABGB (JGS Nr. 946/1811)

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021265

alte Dokumentnummer

N2189617065T

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