§ 315 StGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1975

Erschleichung eines Amtes

§ 315.

Wer wissentlich eine zur Übertragung eines öffentlichen Amtes berufene Stelle über eine Tatsache täuscht, die nach einem Gesetz oder einer Rechtsverordnung die Übertragung eines bestimmten öffentlichen Amtes ausschließen würde, und dadurch bewirkt, daß ihm dieses Amt übertragen wird, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)