§ 314 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.14

Zusätzliche Bezeichnung der Fahrzeuge in Fahrt bei Beförderung bestimmter gefährlicher Güter

  1. 1. Fahrzeuge, die bestimmte entzündbare Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
  1. ein blaues Licht;
  1. einen blauen Kegel mit der Spitze nach unten,
  1. wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) oder Tabelle C, Spalte (19) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle des blauen Kegels kann auch je ein blauer Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff in einer Höhe von mindestens 3 m geführt werden.
  1. 2. Fahrzeuge, die bestimmte gesundheitsschädliche Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 oder 7.2.5.0 führen:
  1. zwei blaue Lichter;
  1. zwei blaue Kegel mit der Spitze nach unten,
  1. wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) oder Tabelle C, Spalte (19) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind; anstelle der zwei blauen Kegel können auch je zwei blaue Kegel auf dem Vor- und Hinterschiff, von denen der untere in einer Höhe von mindestens 3 m angebracht ist, geführt werden.
  1. 3. Fahrzeuge, die bestimmte explosive Stoffe nach ADN befördern, müssen außer der anderen nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Bezeichnung folgende Bezeichnungen nach ADN Unterabschnitt 7.1.5.0 führen:
  1. drei blaue Lichter;
  1. drei blaue Kegel mit der Spitze nach unten,
  1. wie in Kapitel 3.2, Tabelle A Spalte (12) des ADN angegeben. Diese Bezeichnungen müssen übereinander in einem Abstand von etwa 1 m an einer geeigneten Stelle und so hoch geführt werden, dass sie von allen Seiten sichtbar sind.
  1. 4. Fährt oder fahren in einem Schub- oder Koppelverband ein Fahrzeug oder mehrere Fahrzeuge nach Z 1, 2 oder 3, muss die Bezeichnung nach Z 1, 2 oder 3 auf dem Fahrzeug geführt werden, das den Verband fortbewegt.
  2. 5. Schubverbände, die von zwei längsseits gekoppelten schiebenden Fahrzeugen fortbewegt werden, müssen die Bezeichnung nach Z 4 auf dem steuerbordseitigen schiebenden Fahrzeug führen.
  3. 6. Fahrzeuge, Schub- und Koppelverbände, die verschiedene gefährliche Güter nach Z 1, 2 oder 3 befördern, haben die Bezeichnung für das gefährliche Gut zu führen, das die größte Anzahl von blauen Lichtern oder blauen Kegeln erfordert.
  4. 7. Fahrzeuge, die keine Bezeichnung nach Z 1, 2 oder 3 führen müssen, jedoch ein Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.8 des ADN oder ein vorläufiges Zulassungszeugnis nach Abschnitt 8.1.9 des ADN besitzen und die Sicherheitsbestimmungen einhalten, die für ein Fahrzeug nach Z 1 gelten, können bei der Annäherung an Schleusen eine Bezeichnung nach Z 1 führen, wenn sie zusammen mit einem Fahrzeug geschleust werden wollen, das eine Bezeichnung nach Z 1 führen muss.
  5. 5. Die Lichtstärke der in diesem Paragraphen vorgeschriebenen blauen Lichter muss mindestens derjenigen der gewöhnlichen blauen Lichter entsprechen.

Schlagworte

Vorschiff, Schubverband

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131544

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