§ 313 WVO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2012

§ 3.13

Bezeichnung der Kleinfahrzeuge in Fahrt

  1. 1. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen führen:
  1. a) ein Topplicht; dieses Licht muss auf der Längsachse des Kleinfahrzeugs mindestens 1 m höher als die Seitenlichter gesetzt und hell statt stark sein;
  2. b) Seitenlichter; diese Lichter können gewöhnlich statt hell sein und müssen gesetzt werden
  1. i) nach § 3.08 Z 1 lit. b oder
  2. ii) nebeneinander oder in einer einzigen Leuchte am oder nahe am Bug auf der Längsachse;
  1. c) das Hecklicht nach § 3.08 Z 1 lit. c; dieses Licht kann jedoch entfallen, wenn das Topplicht nach lit. a durch ein weißes, von allen Seiten sichtbares Licht ersetzt wird.
  1. 2. Einzeln fahrende Kleinfahrzeuge mit Maschinenantrieb mit einer Länge von weniger als 7 m dürfen statt der Lichter nach Z 1 an geeigneter Stelle und in ausreichender Höhe ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht führen.
  2. 3. Schleppt ein Kleinfahrzeug ausschließlich Kleinfahrzeuge oder führt es nur solche längsseits gekuppelt mit, muss es die Lichter nach Z 1 führen.
  3. 4. Geschleppte oder längsseits gekuppelt mitgeführte Kleinfahrzeuge müssen bei Nacht ein weißes gewöhnliches von allen Seiten sichtbares Licht führen. Diese Bestimmung gilt nicht für Beiboote.
  4. 5. Kleinfahrzeuge unter Segel müssen führen:
  1. ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht, wenn es sich um Kleinfahrzeuge mit einer Länge von weniger als 7 m handelt. Bei der Annäherung anderer Fahrzeuge müssen diese Kleinfahrzeuge zusätzlich ein zweites weißes gewöhnliches Licht zeigen.
  1. 6. Einzeln weder mit Maschinenantrieb noch unter Segel fahrende Kleinfahrzeuge müssen führen:
  1. ein weißes gewöhnliches, von allen Seiten sichtbares Licht.
  1. 7. Beim Durchfahren der Öffnung einer festen oder einer geschlossenen beweglichen Brücke, eines Wehres oder einer Schleuse darf das Topplicht nach diesem Paragraphen in geringerer Höhe geführt werden, damit die Durchfahrt ohne Schwierigkeit erfolgen kann.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2019

Gesetzesnummer

20007447

Dokumentnummer

NOR40131543

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