Arbeitnehmer
§ 313.
(1) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, dürfen zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten nur Arbeitnehmer verwenden, die eigenberechtigt sind und die für diese Verwendung erforderliche Zuverlässigkeit und Eignung besitzen.
(2) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, sind verpflichtet, der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeibehörde dieser Behörde, ein Verzeichnis aller Arbeitnehmer, die zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendet werden, binnen einer Woche nach Aufnahme der Gewerbeausübung vorzulegen; jede Änderung hinsichtlich der zur Ausübung der im § 311 Abs. 1 genannten Tätigkeiten verwendeten Arbeitnehmer ist ebenfalls dieser Behörde binnen einer Woche anzuzeigen. Das Verzeichnis oder die Anzeigen haben neben dem Vor- und Familiennamen des Arbeitnehmers auch dessen Alter, Geburtsort und Wohnung zu enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070300
alte Dokumentnummer
N5197418699S
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