Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit
§. 313.
(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.
(2) Die vom betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner ertheilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie vom Verpflichteten selbst ausgegangen wären.
Schlagworte
Quittung
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12021262
alte Dokumentnummer
N2189617062T
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