§ 313 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Befreiung des Drittschuldners von der Verbindlichkeit

§. 313.

(1) Der Drittschuldner wird nach Verhältnis der von ihm an den betreibenden Gläubiger, welchem die Forderung zur Einziehung überwiesen wurde, geleisteten Zahlung von seiner Verbindlichkeit befreit.

(2) Die vom betreibenden Gläubiger dem Drittschuldner ertheilten Zahlungsbestätigungen haben dieselbe Wirkung, als wenn sie vom Verpflichteten selbst ausgegangen wären.

Schlagworte

Quittung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021262

alte Dokumentnummer

N2189617062T

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