§ 312 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1962

8. ABSCHNITT.

Kosten. A. Allgemeine Bestimmungen.

§ 312

Sofern sich aus diesem Bundesgesetz oder aus sonstigen gesetzlichen Vorschriften nicht anderes ergibt, sind die Kosten für die Tätigkeit der Abgabenbehörden von Amts wegen zu tragen.

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