Berufsdetektive
§ 311.
(1) Der Konzessionspflicht unterliegen
- 1. die Erteilung von Auskünften über Privatverhältnisse,
- 2. die Vornahme von Erhebungen über strafbare Handlungen,
- 3. die Beschaffung von Beweismitteln für Zwecke eines gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Verfahrens,
- 4. die Ausforschung von verschollenen oder sich verborgen haltenden Personen, der Verfasser, Schreiber oder Absender anonymer Briefe, der Urheber oder Verbreiter von Verleumdungen, Verdächtigungen oder Beleidigungen,
- 5. die Beobachtung und Kontrolle der Treue von Arbeitnehmern,
- 6. die Beobachtung von Kunden in Geschäftslokalen und
- 7. der Schutz von Personen.
(2) Die im Abs. 1 Z. 2 und 4 angeführten Tätigkeiten dürfen nur so weit ausgeübt werden, als dadurch behördliche Untersuchungshandlungen nicht beeinträchtigt werden.
(3) Gewerbetreibende, die zur Ausübung einer Konzession für das Gewerbe der Berufsdetektive berechtigt sind, sind nicht zur Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken berechtigt.
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12070298
alte Dokumentnummer
N5197418697S
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