§ 311 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Verzicht auf die Rechte aus der Überweisung

§. 311.

(1) Der Gläubiger kann auf die durch Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte, unbeschadet seines vollstreckbaren Anspruches und des zu Gunsten desselben an der Forderung des Verpflichteten erworbenen Pfandrechtes, verzichten.

(2) Die Verzichtleistung erfolgt durch eine bezügliche Mittheilung an das Executionsgericht, welches hievon den Verpflichteten, den Drittschuldner und die übrigen Pfandgläubiger zu verständigen hat. Der Verzicht ist auf den vom Gläubiger zurückzustellenden Urkunden anzumerken.

(3) Die gesammten durch die Überweisung und insbesondere die durch die Einklagung der überwiesenen Forderung entstandenen Kosten sind vom verzichtleistenden Gläubiger zu tragen.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Mitteilung

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021260

alte Dokumentnummer

N2189617060T

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