15. Abschnitt
Vorschriften zwingenden Rechtscharakters
§ 310
Abweichende Vereinbarungen
Die Rechte, welche den Dienstnehmern auf Grund der Bestimmungen dieses Gesetzes zustehen, können durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung oder Dienstvertrag nur insoweit aufgehoben oder beschränkt werden, als das Gesetz ausdrücklich abweichende Vereinbarungen zuläßt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)