§ 310 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Streitverkündung

§. 310.

(1) Der betreibende Gläubiger, der die überwiesene Forderung einklagt, hat dem Verpflichteten, wenn dessen Wohnort bekannt und im Inlande befindlich ist, gerichtlich den Streit zu verkünden.

(2) Jeder Gläubiger, für welchen die eingeklagte Forderung gleichfalls gepfändet ist, kann dem Rechtsstreite auf seine Kosten als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreite über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämmtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.

(3) Die Verzögerung der Beitreibung einer zur Einziehung überwiesenen Forderung, sowie die Unterlassung der Streitverkündung macht den betreibenden Gläubiger, dem die Forderung überwiesen wurde, für allen dem Verpflichteten, sowie den übrigen auf dieselbe Forderung Execution führenden Gläubigern dadurch verursachten Schaden haftbar.

(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Execution führende Gläubiger den Antrag stellen, dass die Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Executionsgerichte ein Curator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.

Schlagworte

Drittschuldnerklage, Exekution, Haftung, Exekutionsgericht, Kurator

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12021259

alte Dokumentnummer

N2189617059T

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