§ 310 ABGB

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1973

Erwerbung des Besitzes.

Fähigkeit der Person zur Besitzerwerbung.

§ 310

§ 310. Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben, können - außer in den Fällen des § 151 Abs. 3 - Besitz nur durch ihren gesetzlichen Vertreter erwerben. Im übrigen ist die Fähigkeit zum selbstständigen Besitzerwerb gegeben.

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