§ 30g.
(1) Die im § 30a Abs. 1 lit. a und c genannten Schulen haben die Bestätigungen gemäß § 30e Abs. 3 auszustellen. Sofern diese Bestätigungen zur Erlangung einer Schülerfreifahrt (§ 30f) erforderlich sind, sind hiefür amtlich aufgelegte Vordrucke zu verwenden. Diese Bestätigungen dürfen nur für ordentliche Schüler, die zu Beginn des Schuljahres (Studienjahres) das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und für einen Schüler nur in der für die Erlangung der notwendigen Freifahrausweise erforderlichen Anzahl ausgestellt werden. Im Falle eines Langzeitpraktikums (§ 30a Abs. 6) hat die Bestätigung gemäß § 30e Abs. 3 die Akademie für Sozialarbeit auszustellen.
(2) Die Vordrucke für die Bestätigungen (Abs. 1) sind zu Lasten des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen, Sektion B, (§ 39) vom Bundesministerium für Familie, Jugend und Konsumentenschutz aufzulegen und den Schulen zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
05.12.2023
Gesetzesnummer
10008220
Dokumentnummer
NOR12095402
alte Dokumentnummer
N6196723116L
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