§ 30f GmbHG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

§ 30f

(1) § 30f.Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 4 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.

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