§ 30e FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1995

§ 30e.

(1) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur auf Antrag zu gewähren. Der Antrag ist bei dem nach Abs. 2 zuständigen Finanzamt bis 30. Juni des Kalenderjahres einzubringen, das dem Kalenderjahr folgt, in dem das Schuljahr (Studienjahr) endet, für welches die Schulfahrtbeihilfe begehrt wird. § 10 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Zur Entscheidung über einen Antrag auf Gewährung der Schulfahrtbeihilfe ist das Finanzamt zuständig, das für die Gewährung der Familienbeihilfe zuständig ist (§ 13). Insoweit einem Antrag nicht vollinhaltlich stattzugeben ist, ist ein Bescheid zu erlassen.

(3) Die Schulfahrtbeihilfe ist nur zu gewähren, wenn der Antragsteller eine Bestätigung der Schule vorlegt, aus der die Staatsbürgerschaft des Schülers, der Schulbesuch und der Wohnort des Schülers, von dem aus die Schule besucht wird, hervorgehen.

(4) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Schuljahr (Studienjahr) nur einmal, nach Ablauf des Unterrichtsjahres (Sommersemesters) gewährt.

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12110415

alte Dokumentnummer

N6199547692J

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