Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22b
Übergangsbestimmungen zu den §§ 22a und 22b
§ 30d
(Verfassungsbestimmung) (1) Für den Zeitraum zwischen dem 1. Jänner 2003 und dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt sind Stromhändler, die Ökostrom oder KWK-Energie importieren und diesen importierten Ökostrom oder diese importierte KWK-Energie an inländische Endverbraucher verkaufen, sowie Endverbraucher, die Ökostrom oder KWK-Energie für den eigenen Bedarf importieren, berechtigt, die Erstattung des Förderbeitrages für Kleinwasserkraft oder für sonstigen Ökostrom bei der Energie-Control GmbH oder KWK-Zuschläge für KWK-Energie beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu verlangen.
(2) Über die Anträge gemäß Abs. 1 ist mit Bescheid zu entscheiden. Die Erstattung für Ökostrom erfolgt aus den Mitteln der Ökostromförderung, die Erstattung für KWK-Energie erfolgt aus den Mitteln der KWK Förderung. Die für die Erstattung notwendigen Mittel sind bei der Bemessung des Verrechnungspreises gemäß § 19 und § 22b zu berücksichtigen. Die Höhe der Erstattung ist durch Bescheid des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit (KWK-Zuschläge) und der Energie-Control GmbH zu bestimmen. Die Auszahlung der bescheidmäßig bestimmten Beträge hat durch die Ökostromabwicklungsstelle zu erfolgen.
(3) Die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Stromhändler im Jahr 2006 darf nicht mehr als 110% der Höhe der Erstattung für das Jahr 2005 betragen. Bei Geschäftsjahren abweichend von einem Kalenderjahr darf die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Stromhändler, für die nach Jahresende 2005 abgeschlossenen Geschäftsjahre 110% des jeweiligen Vorjahreszeitraumes nicht überschreiten. Stromhändler, die im Jahr 2005 keine inländischen Endverbraucher beliefert haben, können für das Jahr 2006 eine Erstattung für importierten Ökostrom oder KWK-Strom von höchstens 100 GWh beantragen. Anträge für das Jahr 2006 dürfen nur von jenen Stromhändlern gestellt werden, die ihre Tätigkeit vor dem 1. Mai 2006 angezeigt haben. Die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Endverbraucher, die für den eigenen Bedarf Ökostrom oder KWK Energie importieren, im Jahr 2006 darf nicht mehr als 110% der Höhe der Erstattung für das Jahr 2005 betragen. Bei Geschäftsjahren abweichend von einem Kalenderjahr darf die Höhe der Erstattung für die jeweiligen Endverbraucher, für die nach Jahresende 2005 abgeschlossenen Geschäftsjahre 110% des jeweiligen Vorjahreszeitraums nicht überschreiten.
(4) Ein Anspruch auf Erstattung des Förderbeitrages für Strom aus Kleinwasserkraft oder sonstigen Ökostrom oder KWK-Zuschläge besteht nur dann, wenn
- 1. der vollständige Antrag binnen eines Monats nach dem in § 32a Abs. 4 genannten Zeitpunkt gestellt wird;
- 2. dem Antrag die Herkunftsnachweise gemäß RL 2003/54/EG oder 2004/8/EG beigelegt sind;
- 3. die Herkunftsnachweise von der zuständigen Stelle des Herkunftslandes bestätigt und gelöscht sind und die Dokumentation darüber dem Antrag beigelegt ist und
- 4. bei Stromhändlern die Herkunftsnachweise für die Dokumentation der Stromkennzeichnung gemäß §§ 45 und 45a ElWOG im jeweiligen Zeitraum nachweislich und explizit als Herkunftsnachweise eingesetzt wurden, wobei dies von jenem Wirtschaftsprüfer, der die Dokumentation gemäß § 45a Abs. 6 bestätigt hat, zu bestätigen ist und diese Bestätigung dem Antrag beigelegt ist;
- 5. bei Endverbrauchern, die für den eigenen Bedarf Strom aus Kleinwasserkraft oder sonstigen Ökostrom oder KWK Energie importieren, die Herkunftsnachweise nachweislich spätestens drei Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäfts- oder Kalenderjahres diesem Endverbraucher vorgelegen sind.
(5) Die Höhe der Erstattung pro kWh beträgt entsprechend den Förderbeitragsverordnungen für die Jahre 2003 bis 2006 für importierten sonstigen Ökostrom für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004 0,12 Cent/kWh, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 0,183 Cent/kWh, für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 0,242 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,416 Cent/kWh. Die Höhe der Erstattung pro kWh beträgt entsprechend den Förderbeitragsverordnungen für die Jahre 2003 bis 2006 für importierten Ökostrom aus Wasserkraftanlagen für den Zeitraum vom 1. Jänner 2003 bis 31. März 2004 0,005 Cent/kWh, für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis 31. Dezember 2004 0,035 Cent/kWh, für den Zeitraum von 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2005 0,002 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,000 Cent/kWh. Die Höhe der Erstattung für KWK-Energie beträgt für die Jahre 2003 und 2004 0,15 Cent/kWh, für das Jahr 2005 0,13 Cent/kWh und für das Jahr 2006 0,07 Cent/kWh.
(6) Soweit den Verträgen von Stromhändlern mit Endverbrauchern ein anderer Verrechnungspreis zugrunde liegt als der gemäß § 22b Ökostromgesetz in der Fassung der Ökostromgesetz-Novelle 2006 BGBl. I Nr. 105/2006 festgelegte und nach solchen Verträgen nicht an den gesetzlich festgelegten Verrechnungspreis angepasst werden kann, sind die Stromhändler berechtigt, unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes durch gemäß § 22b Ökostromgesetz festgelegte, neue Verrechnungspreise entstandene Kostenänderungen an die Endverbraucher weiterzugeben. Endverbrauchern, die Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes sind, steht es frei, aus diesem Anlass den Vertrag innerhalb einer angemessenen Frist nach Bekanntgabe der Preisanpassung zu kündigen.
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