§ 30d KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Rechtsfolgen der Untersagung

§ 30d

(1) § 30d.Die auch nur teilweise Durchführung vertikaler Vertriebsbindungen ist verboten, soweit das Kartellgericht rechtskräftig oder durch einstweilige Verfügung die Durchführung untersagt hat.

(2) Vertikale Vertriebsbindungen sind unwirksam, soweit ihre Durchführung verboten ist.

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