§ 30d FLAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1972

§ 30d.

(1) Die Schulfahrtbeihilfe wird für ein Kind nur einmal gewährt. Wird die Familienbeihilfe für ein Kind gemäß § 12 einer anderen Person als dem Anspruchsberechtigten ausgezahlt, so ist die Schulfahrtbeihilfe für das Kind der Person zu gewähren, der die Familienbeihilfe ausgezahlt wird.

(2) Die Schulfahrtbeihilfe wird für jeden Monat gewährt, in dem der Schüler die Schule besucht, in einem Schuljahr (Studienjahr) jedoch höchstens für 10 Monate. Liegen in einem Monat die Voraussetzungen für die Gewährung verschieden hoher Pauschbeträge vor, so ist die Schulfahrtbeihilfe in Höhe des höheren Pauschbetrages zu gewähren.

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2023

Gesetzesnummer

10008220

Dokumentnummer

NOR12095399

alte Dokumentnummer

N6196723113L

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