Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006
Übergangsbestimmung zu § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 105/2006
§ 30c
Die für die Jahre 2003 und 2004 abgeschlossenen Verfahren, durch die Förderungen gemäß § 13 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 149/2002 gewährt worden sind oder durch die Anträgen auf Gewährung einer Förderung nach diesen Bestimmungen nicht stattgegeben worden ist, sind gemäß § 69 AVG über Antrag einer Partei wieder aufzunehmen. Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes (§ 32a Abs. 3) beim Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit einzubringen. Förderungen, die auf Grund der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes gewährt worden sind, sind anzurechnen. Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat in seiner Entscheidung von jenen Kriterien auszugehen, wie sie im § 13 Abs. 2 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, enthalten waren.
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