§ 30c KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Untersagung

§ 30c

(1) § 30c.Das Kartellgericht hat die Durchführung einer vertikalen Vertriebsbindung auf Antrag zu untersagen, wenn

  1. 1. die vertikale Vertriebsbindung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten (§ 879 ABGB) verstößt,
  2. 2. die vertikale Vertriebsbindung nicht volkswirtschaftlich gerechtfertigt ist. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die vertikale Vertriebsbindung mit den im § 7 Abs. 1 angeführten internationalen Verträgen unvereinbar ist. Bei der Prüfung der volkswirtschaftlichen Rechtfertigung sind die gerechtfertigten Interessen des bindenden Unternehmers, der gebundenen Unternehmer und der Letztverbraucher gleichermaßen zu berücksichtigen. Ferner darf die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit der gebundenen Unternehmer nicht unbillig beschränkt und der Marktzutritt für andere Wettbewerber nicht unbillig erschwert werden.

(2) Zum Antrag nach Abs. 1 sind berechtigt

  1. 1. die Amtsparteien (§ 44),
  2. 2. Vereinigungen, die wirtschaftliche Unternehmerinteressen vertreten, wenn diese Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden,
  3. 3. jeder Unternehmer, dessen rechtliche oder wirtschaftliche Interessen durch die vertikale Vertriebsbindung berührt werden.

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