§ 30b KartG 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1993

Anzeigepflicht

§ 30b

§ 30b. Vertikale Vertriebsbindungen sind vom bindenden Unternehmer vor ihrer Durchführung dem Kartellgericht anzuzeigen. Der Anzeige ist ein Muster der Vereinbarungen mit den einzelnen Mitgliedern anzuschließen.

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