LGBl. Nr. 14/2008 zu Abs. 1: LGBl. Nr. 1/2012 zu Abs. 3: LGBl. Nr. 1/2012 zu Abs. 6: LGBl. Nr. 31/2014
§ 30b
Ausstellung der Wahlkarte
(1) Die Ausstellung der Wahlkarte für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters ist bei der Gemeinde, von der der Wahlberechtigte aufgrund seines Wohnsitzes (§ 17) in das Wählerverzeichnis eingetragen wurde, beginnend mit dem Tag der Wahlausschreibung bis spätestens am vierten Tag vor dem Wahltag unter Angabe des Grundes gemäß § 30a schriftlich oder spätestens am zweiten Tag vor dem Wahltag, 12 Uhr, mündlich durch persönliches Erscheinen zu beantragen. Die mündliche Antragstellung ist in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Ebenfalls bis zum letztgenannten Zeitpunkt kann ein schriftlicher Antrag gestellt werden, wenn eine persönliche Übergabe der Wahlkarte an eine vom Antragsteller bevollmächtigte Person möglich ist. Beim mündlichen Antrag ist die Identität durch ein Dokument nachzuweisen, beim schriftlichen Antrag kann die Identität, sofern der Antragsteller nicht amtsbekannt ist oder der Antrag im Fall der elektronischen Einbringung nicht digital signiert ist, auch auf andere Weise, insbesondere durch Angabe der Passnummer, durch Vorlage oder Ablichtung eines Lichtbildausweises oder einer anderen Urkunde glaubhaft gemacht werden. Im Antrag ist anzugeben, an welche Adresse die Wahlkarte zu senden ist, falls eine sofortige persönliche Ausfolgung nicht erfolgt.
(2) Die Wahlkarte ist als Briefumschlag herzustellen. Aus der Wahlkarte hat die Identität des Wählers hervorzugehen. Die näheren Bestimmungen über die Form und Größe des Briefumschlags sowie den Inhalt und die Gestaltung seiner Aufdrucke sind unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse des § 55a durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Diese hat für die Gemeinderats- und Bürgermeisterwahlen, die engere Wahl des Bürgermeisters, die vorzeitige Neuwahl des Bürgermeisters und die Volksabstimmung über die Absetzung des Bürgermeisters jeweils gesonderte Muster zu enthalten.
(3) Wird dem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte stattgegeben, so ist neben der Wahlkarte auch je ein amtlicher Stimmzettel für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters und ein Wahlkuvert für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters auszufolgen. Letztere sind in den im Abs. 2 genannten Briefumschlag zu legen. Gleichzeitig ist dem Antragsteller ein Überkuvert für die Rücksendung der Wahlkarte auszufolgen. Nähere Bestimmungen über die Form und Größe des Überkuverts sowie die Gestaltung der Aufdrucke sind durch Verordnung der Landesregierung zu regeln. Der Briefumschlag ist dem Antragsteller unverzüglich auszufolgen. Der Antragsteller hat den Briefumschlag bis zur Stimmabgabe sorgfältig zu verwahren.
(4) Duplikate für abhanden gekommene oder unbrauchbar gewordene Wahlkarten oder weitere amtliche Stimmzettel dürfen von der Gemeinde nicht ausgefolgt werden.
(5) Ein Wahlberechtigter ist von der Gemeinde ehest möglich in Kenntnis zu setzen, wenn seinem Antrag auf Ausstellung einer Wahlkarte nicht Folge gegeben wurde.
(6) Die Ausstellung der Wahlkarte ist im Wählerverzeichnis für die Wahl des Gemeinderats und des Bürgermeisters in der Rubrik „Anmerkung“ bei dem betreffenden Wähler mit dem Wort „Wahlkarte“ in auffälliger Weise zu vermerken.
21.07.2014
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