§ 30a VBG

Alte FassungIn Kraft seit 31.7.2016

Folgebeschäftigungen

§ 30a.

(1) Der oder dem Vertragsbediensteten ist es nach Beendigung des Dienstverhältnisses für die Dauer von sechs Monaten untersagt, für einen Rechtsträger,

  1. 1. der nicht der Kontrolle des Rechnungshofes, eines Landesrechnungshofes oder einer vergleichbaren internationalen oder ausländischen Kontrolleinrichtung unterliegt, und
  2. 2. auf dessen Rechtsposition ihre oder seine dienstlichen Entscheidungen im Zeitraum von zwölf Monaten vor der Beendigung des Dienstverhältnisses maßgeblichen Einfluss hatten,

(2) Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn

  1. 1. dadurch das Fortkommen der oder des Vertragsbediensteten unbillig erschwert wird,
  2. 2. das für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührende Entgelt das Zwanzigfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG nicht übersteigt,
  3. 3. der Dienstgeber oder einer seiner Vertreterinnen oder Vertreter durch schuldhaftes Verhalten der oder dem Vertragsbediensteten begründeten Anlass zur vorzeitigen Auflösung oder zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben hat,
  4. 4. der Dienstgeber das Dienstverhältnis löst, sofern keiner der in § 32 Abs. 2 Z 1, 3 und 4, sowie 6 bis 8 oder § 34 Abs. 2 aufgezählten Gründe vorliegt, oder
  5. 5. das Dienstverhältnis gemäß § 30 Abs. 1 Z 8 endet.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2024

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40185710

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