Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2022
Gegenstand der Förderung im Rahmen des Flächenrecyclings
§ 30a.
Im Rahmen des Flächenrecyclings kann bzw. können
- 1. die Erstellung von Konzepten zur Entwicklung von nicht oder gering genutzten Flächen,
- 2. Untersuchungen des Untergrundes und der Bausubstanz in Zusammenhang mit Z 1 und
- 3. flächenbezogene Zusatzmaßnahmen in Umsetzung der Konzepte gemäß Z 1
- gefördert werden.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2022
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2023
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40242592
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