vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Rechtsmittelverfahren
§ 30a.
(1) Bescheide der Übernahmekommission können mit Rekurs an den Obersten Gerichtshof angefochten werden; die Erhebung einer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist unzulässig. Verfahrensleitende Bescheide sind nur mit dem Rekurs gegen die Entscheidung über die Sache anfechtbar.
(2) Auf den Rekurs und für das Rechtsmittelverfahren vor dem Obersten Gerichtshof sind die Bestimmungen des Außerstreitgesetzes über den Revisionsrekurs mit der Maßgabe sinngemäß anwendbar, dass der Rekurs jedenfalls zulässig ist.
(3) Soweit der Rekurs nicht als verspätet zurückzuweisen ist, hat die Übernahmekommission diesen mitsamt den Akten dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Dabei kann sich die Übernahmekommission zum Rekurs äußern.
vgl. Art. 17 § 6, BGBl. I Nr. 190/2013
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2022
Gesetzesnummer
10003609
Dokumentnummer
NOR40155860
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