Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
§ 30a.
Die Freistempelabdrucke sind in roter Farbe auf der Anschriftseite der Postsendung, nach Möglichkeit in der rechten oberen Ecke anzubringen. Sie dürfen auch auf einem Streifen angebracht werden, der seiner ganzen Fläche nach auf der Sendung befestigt wird. Die für Absender-Freistempelmaschinen verwendete Stempelfarbe muß der von der Post verwendeten gleichwertig sein.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2024
Gesetzesnummer
10011305
Dokumentnummer
NOR12145902
alte Dokumentnummer
N9195722582L
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