§ 30a PO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1981

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

§ 30a.

Die Freistempelabdrucke sind in roter Farbe auf der Anschriftseite der Postsendung, nach Möglichkeit in der rechten oberen Ecke anzubringen. Sie dürfen auch auf einem Streifen angebracht werden, der seiner ganzen Fläche nach auf der Sendung befestigt wird. Die für Absender-Freistempelmaschinen verwendete Stempelfarbe muß der von der Post verwendeten gleichwertig sein.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 2/1981

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2024

Gesetzesnummer

10011305

Dokumentnummer

NOR12145902

alte Dokumentnummer

N9195722582L

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