§ 30a ÖSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2006

Abschluss eines Vertrags mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH

§ 30a

Der Vertragsabschluss über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung von Investitionszuschüssen zwischen dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit und der Kommunalkredit Public Consulting GmbH hat spätestens drei Monate nach Verlautbarung des § 13c in der Fassung des BGBl. I Nr. 105/2006 zu erfolgen. Kommt innerhalb dieser Frist ein Vertrag mit der Kommunalkredit Public Consulting GmbH nicht zustande, hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit die Abwicklung der Gewährung der Investitionszuschüsse auszuschreiben.

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