§ 30a EU-JZG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2017

Recht auf einen Verteidiger

§ 30a.

(1) Eine Person, die aufgrund eines von einer österreichischen Justizbehörde erlassenen Europäischen Haftbefehls festgenommen wurde, hat das Recht, einen Verteidiger zu bevollmächtigen.

(2) Teilt die vollstreckende Justizbehörde mit, dass die betroffene Person von diesem Recht Gebrauch machen will, hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich die betroffene Person über die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit einem „Verteidiger in Bereitschaft“ (§ 59 Abs. 3 StPO) und Möglichkeiten zur Bevollmächtigung eines Verteidigers zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

20003339

Dokumentnummer

NOR40189588

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