§ 30a BierStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2020

Unregelmäßigkeiten während der Beförderung von Bier des steuerrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten

§ 30a.

(1) Treten während der Beförderung von Bier nach § 26 Abs. 1 und 2 oder nach § 29 Abs. 2 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, entsteht die Steuerschuld. Dies gilt auch, wenn während der Beförderung im Steuergebiet eine Unregelmäßigkeit festgestellt wurde, ohne dass sich der Ort, an dem sie begangen wurde, bestimmen lässt. § 23 Abs. 1 gilt sinngemäß.

(2) Steuerschuldner ist derjenige, der die Sicherheit nach § 26 Abs. 3 oder nach § 29 Abs. 3 geleistet hat, im Falle des § 26 Abs. 2 die Person, die das Bier in Besitz hält, und jede Person, die an der Unregelmäßigkeit beteiligt war.

(3) Der Steuerschuldner hat für das Bier, für das die Steuerschuld nach Abs. 1 entstanden ist, die Steuer unverzüglich beim Zollamt Österreich schriftlich anzumelden und zu entrichten.

Schlagworte

Geschäftssitz

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2022

Gesetzesnummer

10004874

Dokumentnummer

NOR40217560

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